Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorstehend bezeichneten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts mit einem am 29. September 2003 beim Bundessozialgericht per Telefax eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt; er hat den Rechtsbehelf aber nicht begründet.
Gemäß § 160a Abs 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 19. November 2003 verlängerten Frist begründet werden müssen, was nicht geschehen ist.
Dem Antrag des Klägers vom 19. November 2003 auf eine nochmalige Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 4. Dezember 2003 kann nicht entsprochen werden, da nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG die Begründungsfrist auf Antrag nur einmal bis zu einem Monat verlängert werden kann (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl, IX, RdNr 168).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|