LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.08.2007
10 Sa 112/07
Normen:
TzBfG § 9 ; BetrVG § 38 Abs. 4 § 78 Satz 2 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 120
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5377/06

Verlängerung der Arbeitszeit für freigestelltes Betriebsratsmitglied

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.08.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 112/07

DRsp Nr. 2008/1731

Verlängerung der Arbeitszeit für freigestelltes Betriebsratsmitglied

»Auch ein teilzeitbeschäftigtes, freigestelltes Betriebsratsmitglied kann nach § 9 TzBfG die Verlängerung seiner Arbeitszeit verlangen. Kommen für die Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes i.S.v. § 9 TzBfG mehrere Arbeitnehmer in Betracht, dürfen bei der Auswahlentscheidung Unterschiede in den Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbildern der jeweiligen Bewerber grundsätzlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nicht durch die Betriebsratstätigkeit, insbesondere nicht durch die Freistellung entstanden sind. Anderenfalls träte eine Benachteiligung des Betriebsratsmitgliedes nach § 78 Satz 2 BetrVG ein. Hat das Betriebsratsmitglied sich wegen seiner Freistellung nach einem Umstrukturierungsprozess noch nicht in die neuen Arbeits- und Produktionsstrukturen des Arbeitgebers einarbeiten können, kann daraus seine geringere Eignung für die Aufgabenerledigung nicht abgeleitet werden. Seiner vorrangigen Berücksichtigung steht auch eine weitere Freistellung nicht entgegen. Eine andere Beurteilung würde gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen.«

Normenkette:

TzBfG § 9 ; BetrVG § 38 Abs. 4 § 78 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin zu erhöhen.