Der angefochtene Beschluss wird, soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2) versagt worden ist, aufgehoben und das Verfahren in diesem Umfang zur neuen Sachbehandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Einzelrichter der Zivilkammer wird angewiesen, dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin zu 2) nicht mit der Begründung zu versagen, dass eine gegen sie gerichtete Klage keine Aussicht auf zumindest teilweisen Erfolg habe.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Festgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 25,00 € ermäßigt.
I. Der Antragsteller will gegen die Antragsgegner materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aus einem Unfall geltend machen, den er als Arbeitnehmer der Baufirma D. H. GmbH erlitten hat, welche von der Antragsgegnerin zu 2) als Subunternehmerin beauftragt worden war.
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