OVG Saarland - Urteil vom 23.05.2012
3 A 410/11
Normen:
SGB VIII § 89c Abs. 1; SGB X § 113 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1679
Vorinstanzen:
VG Saarlouis, vom 27.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2136/09

Verjährungsfrist und Beginn der Verjährungsfrist bei Erstattungsansprüchen nach § 89c Abs. 1 SGB VIII

OVG Saarland, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 3 A 410/11

DRsp Nr. 2012/10738

Verjährungsfrist und Beginn der Verjährungsfrist bei Erstattungsansprüchen nach § 89c Abs. 1 SGB VIII

Erstattungsansprüche nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII verjähren entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in vier Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2011 - 3 K 2136/09 - wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger über einen Betrag von 43.115,44 EUR hinaus weitere 9.739,64 EUR zu zahlen. In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 89c Abs. 1; SGB X § 113 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Jugendhilfekosten gemäß § 89 c SGB VIII, die er für die 1993 geborene M. erbracht hat.