In dem durch den Beschluß des erkennenden Senats vom 14. Juni 1994 (- 9 AZN 168/94 - n.v.) zugelassenen Revisionsverfahren streiten die Parteien noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, über alle im Verkaufsgebiet des Klägers vom 1. April 1988 bis 31. Dezember 1988 abgeschlossene provisionspflichtige Geschäfte Auskunft zu erteilen.
Der Kläger war seit dem 1. April 1988 als Außendienstverkäufer bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien hatten neben einem Grundgehalt in Höhe von 2. 450, -- DM brutto die Zahlung von Provision vereinbart. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Kündigung des Klägers vom 23. Juli 1990 mit Ablauf des 31. Oktober 1990.
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