BSG - Beschluss vom 01.06.2015
B 5 RE 31/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 198 S. 2; SGB VI § 197 Abs. 2; SGB VI § 149; SGB VI §198 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 322/13
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 258/10

Verjährung von PflichtbeiträgenVerfahren über die NachversicherungZweck eines KontenklärungsverfahrensZeitnahe und verbindliche Tatsachenfeststellung

BSG, Beschluss vom 01.06.2015 - Aktenzeichen B 5 RE 31/14 B

DRsp Nr. 2015/11093

Verjährung von Pflichtbeiträgen Verfahren über die Nachversicherung Zweck eines Kontenklärungsverfahrens Zeitnahe und verbindliche Tatsachenfeststellung

1. Dass (auch) "Verfahren über die Nachversicherung unter den Begriff des 'Beitragsverfahren(s)' im Sinne des § 198 S. 2 SGB VI zu subsumieren" sind, hat der Senat bereits ausdrücklich entschieden. 2. Danach ist der Begriff des Beitragsverfahrens weit zu verstehen und erfasst schon Verwaltungsverfahren, in denen (zunächst nur) die Nachversicherungsvoraussetzungen geprüft werden, wobei unerheblich ist, ob es anschließend (d.h. nach Abschluss der Prüfung) tatsächlich zur Durchführung der Nachversicherung mit dem Ziel der Beitragszahlung kommt. 3. Der Senat hat weiter bereits explizit entschieden, dass Kontenklärungsverfahren die Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI nicht unterbrechen. 4. Zu diesem Ergebnis konnte man nur durch die implizite Überlegung gelangen, dass Kontenklärungsverfahren weder zu den "Beitragsverfahren" noch zu den "Verfahren über einen Rentenanspruch" i.S. des § 198 S. 1 SGB VI gehören.