LAG Düsseldorf, vom 27.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1034/91
ArbG Mönchengladbach, vom 07.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 552/91
Verjährung von Beihilfeansprüchen
BAG, Urteil vom 17.02.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 52/92
DRsp Nr. 1993/3352
Verjährung von Beihilfeansprüchen
»1. Wird in Arbeitsvertragsrichtlinien der Kirchen auf das Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen Bezug genommen so gelten für die Verjährung des Beihilfeanspruches die für Beamte geltenden Regelungen.2. Beihilfeansprüche verjähren nicht innerhalb der kurzen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8BGB.«Hinweis des Senats:Rechtsfragen zur Überleiung des Anspruchs auf den Sozialhilfeträger; Fragen der Ausschlußfrist des Beihilfeanspruches
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte aus gem. § 90BSHG übergeleitetem Recht noch einen Anspruch auf Beihilfe hat, insbesondere darüber, ob dieser Anspruch rechtzeitig geltend gemacht worden und auch nicht verjährt ist.
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