Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1993 eine monatliche Zusatzrente von 68,00 DM nach der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (GBl. DDR S 301, im folgenden:
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