1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. November 2010 wird zurückgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Bescheids.
Der Kläger bezog bis zum 24.09.2004 Arbeitslosengeld. Am 07.10.2004 beantragte er Arbeitslosenhilfe. Er legte Kontoauszüge, Bankbescheinigungen und Versicherungsunterlagen über sein Vermögen vor. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.10.2004 ab. Sie führte aus, der Kläger verfüge über verwertbares Vermögen mit einem Wert von EUR 12.379,55. Dieses übersteige den Freibetrag von EUR 5.600,00 um EUR 6779,55. Es fehle daher an der Bedürftigkeit.
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