LAG Hamm - Urteil vom 24.06.2008
14 Sa 1448/07
Normen:
MTV Metall NRW § 19 Nr. 5 ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 9 a. F. ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 1 Ca 20/06 - 20.06.2007,

Verjährung; Verfallfrist

LAG Hamm, Urteil vom 24.06.2008 - Aktenzeichen 14 Sa 1448/07

DRsp Nr. 2008/22010

Verjährung; Verfallfrist

»Bei § 19 Ziff. 5 des MTV Metallindustrie handelt es sich um eine konstitutive Regelung, die in ihrem Anwendungsbereich in statischer Weise die Geltung einer zweijährigen Verjährungsfrist anordnet (im Anschluss an LAG Hamm, 22. Februar 2007, 15 Sa 1909/06).«

Normenkette:

MTV Metall NRW § 19 Nr. 5 ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 9 a. F. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Annahmeverzugslohn, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Vermögenswirksame Leistungen, die Erteilung eines Arbeitszeugnisses und die Herausgabe von Arbeitspapieren.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. November 1987 als technischer Angestellter im Vertriebsinnendienst beschäftigt. Grundlage war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 1. Juni 1990 (Bl. 7 - 10, 393 d. A.). Dieser Vertrag enthält u. a. folgende Regelungen:

"...

§ 3 Gehalt

Der Angestellte erhält monatlich nachträglich ein Gehalt von brutto 5.000,- DM

- unter Vereinbarung der Tarifgruppe T 5/3 4.235,- DM

- Tarifliche Leistungszulage 439,- DM

- Betriebliche auf tarifliche Leistungen anrechenbare Zulage 326,-- DM

AT Gehalt ......... DM

Mit dem Gehalt sind sämtliche Überstunden abgegolten.

Hinzu kommt ein Urlaubsgeld von 50 % des Bruttogehaltes ......... DM

Hinzu kommt ein Weihnachtsgeld von 20 % des Bruttogehaltes im 1. Jahr ......... DM

von 30 % des Bruttogehaltes im 2. Jahr ......... DM