I.
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung im Haus der Kläger und leistet auf die Heiz - und Warmwasserbereitungskosten monatliche Vorauszahlungen. Mit ihrer im April 1989 eingereichten Klage fordern die Kläger Nachzahlungen auf diese Kosten für den Zeitraum von 1983 bis 1988 in Höhe von 4.258,56 DM. Dieser Betrag enthält eine Forderung über 1.191 DM für die Heizperiode 1983/84, die - entsprechend der von den Parteien geübten Praxis - vom 1. Juni 1983 bis zum 31. Mai 1984 lief, und für die der Beklagten mit Rechnung vom 23. Februar 1988 Abrechnung erteilt wurde.
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