Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 06.02.2023 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob ein Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin aus dem Jahr 2009 verjährt ist.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin bezog Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II, in der Fassung bis zum 31.12.2022) von dem Beklagten.
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