LAG Köln - Urteil vom 31.08.2016
11 Sa 1025/15
Normen:
GewO § 109 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 02.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2592/14

Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses

LAG Köln, Urteil vom 31.08.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 1025/15

DRsp Nr. 2016/19822

Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses

Einzelfall

1. Der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). 2. Eine Zusage der Personalleiterin des Arbeitgebers, ein Arbeitszeugnis zu erstellen, enthält grundsätzlich keinen Verzicht auf die Verjährungseinrede. Ein solcher ist vielmehr einschränkend auszulegen, da gewährleistet sein muss, dass ein Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestelltes Arbeitszeugnis wahr ist.

Tenor

Unter Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrags vom 02.05.2016 wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg - 4 Ca 2592/14 G - kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 109 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Erteilung eines Arbeitszeugnisses.

Der Kläger war in der Zeit von Januar 1988 bis einschließlich August 2007 bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter (Spartenverkaufsleiter) beschäftigt. Mit Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrags vom 06.08.2007 haben die Parteien das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01.09.2007 aufgehoben und durch einen Geschäftsführervertrag ersetzt. Das Geschäftsführeranstellungsverhältnis endete aufgrund Kündigung der Beklagten vom 14.10.2013 zum 30.06.2014.

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