Unter Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrags vom 02.05.2016 wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Erteilung eines Arbeitszeugnisses.
Der Kläger war in der Zeit von Januar 1988 bis einschließlich August 2007 bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter (Spartenverkaufsleiter) beschäftigt. Mit Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrags vom 06.08.2007 haben die Parteien das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01.09.2007 aufgehoben und durch einen Geschäftsführervertrag ersetzt. Das Geschäftsführeranstellungsverhältnis endete aufgrund Kündigung der Beklagten vom 14.10.2013 zum 30.06.2014.
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