I.
Die Beteiligten streiten darum, ob noch Arbeitnehmeranteile an Beiträgen vom Gehalt der Klägerin einbehalten werden dürfen.
Die Klägerin war früher mit Unterbrechungen, zuletzt Mitte 1973, als versicherungspflichtige Angestellte bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) beschäftigt und ist es erneut seit dem 10. September 1980. Dazwischen war sie vom 2. Juli 1973 bis zum 9. September 1980 ebenfalls für die BfA tätig, jedoch "im Rahmen einer Sondermaßnahme zur Bewältigung des Arbeitsanfalls" aufgrund eines "Werkvertrages"; ähnliche Verträge hatte die BfA auch mit zahlreichen anderen Personen abgeschlossen. Während dieser Zeit gingen die Klägerin, die BfA und die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Berlin davon aus, daß die "Werkvertragsnehmerinnen" nicht versicherungs- und beitragspflichtig seien.
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