Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein Prozeßbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn auch eine formgerechte Beschwerde würde voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision durch das BSG nach § 160a Abs. 4 Satz 2, § 160 Abs. 2 SGG führen.
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