I. Die Parteien haben in der Hauptsache über Zahlungsansprüche im Rahmen einer Drittschuldnerklage gestritten. In der Güteverhandlung vom 29.05.2006 wurde das Verfahren zum Ruhen gebracht und der Klägerin gleichzeitig aufgeben, binnen drei Wochen zum Fortgang des Verfahrens Mitteilung zu machen. Letzteres geschah nicht. Auch eine erneute Anfrage des Gerichts vom 17.07.2006 blieb unbeantwortet. Nach Eintritt der Fälligkeit gemäß §§
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