Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
Der am 07.02.1954 geborene, verheiratete und einem in Hochschulausbildung befindlichen Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.02.1982 bei der Beklagten als Fahrgeldsicherer bzw. Kundenbetreuer (Bahnschaffner) in der Vergütungsgruppe E 5 zu monatlich 3.200,00 brutto beschäftigt. Der Kläger ist Arbeitnehmer der Zweigniederlassung RNZ 1 in E.
Die RNZ 1 gehört zu dem durch Tarifvertrag nach §
Der Kläger hat das kirchliche Abitur absolviert und 4 Semester katholische Theologie in E. studiert. Er leidet unter einer Farbsehstörung.
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