LAG Thüringen - Urteil vom 11.04.2001
5 Sa 212/00
Normen:
KSchG § 1 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 04.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3319/99

Verhaltensbedingte Kündigung wegen Tätlichkeiten und kundenfeindlichem Verhalten

LAG Thüringen, Urteil vom 11.04.2001 - Aktenzeichen 5 Sa 212/00

DRsp Nr. 2003/5118

Verhaltensbedingte Kündigung wegen Tätlichkeiten und kundenfeindlichem Verhalten

»1. Entbehrlichkeit einer Abmahnung bei Tätlichkeiten gegenüber Kunden als Kündigungsgrund. 2. Anforderungen an die Darlegung eines tätlichen Angriffs. 3. Verstoß gegen die Pflicht des bereits zur prozessualen Gleichstellung der Parteien und Unterlassung einer erstinstanzlich gebotenen Beweisaufnahme als Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 GG). 4. Einzelfall einer Glaubhaftig- und Glaubwürdigkeitsprüfung im Rahmen der Würdigung von Zeugenaussagen.«

Normenkette:

KSchG § 1 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

Der am 07.02.1954 geborene, verheiratete und einem in Hochschulausbildung befindlichen Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.02.1982 bei der Beklagten als Fahrgeldsicherer bzw. Kundenbetreuer (Bahnschaffner) in der Vergütungsgruppe E 5 zu monatlich 3.200,00 brutto beschäftigt. Der Kläger ist Arbeitnehmer der Zweigniederlassung RNZ 1 in E.

Die RNZ 1 gehört zu dem durch Tarifvertrag nach § 3 BetrVG gebildeten Wahlbetrieb R 1 Thüringen der Beklagten.

Der Kläger hat das kirchliche Abitur absolviert und 4 Semester katholische Theologie in E. studiert. Er leidet unter einer Farbsehstörung.