Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache war gemäß § 91a Abs.1 Satz 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies hat zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagte geführt; denn ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre sie in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen.
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