LAG Köln - Urteil vom 20.06.2007
7 Sa 1373/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2466/06

Verhaltensbedingte Kündigung einer Bedienung in Bahnzügen nach wiederholt abgemahnten Verstößen gegen Bonierungsvorschriften trotz fehlender Voraussetzungen einer Verdachtskündigung wegen versuchter Vermögensdelikte

LAG Köln, Urteil vom 20.06.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 1373/06

DRsp Nr. 2008/5313

Verhaltensbedingte Kündigung einer Bedienung in Bahnzügen nach wiederholt abgemahnten Verstößen gegen Bonierungsvorschriften trotz fehlender Voraussetzungen einer Verdachtskündigung wegen versuchter Vermögensdelikte

»Vergisst eine mit dem Verkauf von Snacks und Getränken in DB-Zügen betraute Servicekraft nach mehreren einschlägigen Abmahnungen erneut, verkaufte Waren den Bonierungsvorschriften entsprechend in die Kasse einzugeben, kommt eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung auch dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung wegen eines versuchten Vermögensdeliktes (noch) nicht vorliegen.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 03.03.2006.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Kündigungsschutzklage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 13.09.2006 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 24.11.2006 zugestellt. Er hat hiergegen am 15.12.2006 Berufung einlegen und diese am 24.01.2007 begründen lassen.