Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 03.03.2006.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Kündigungsschutzklage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 13.09.2006 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 24.11.2006 zugestellt. Er hat hiergegen am 15.12.2006 Berufung einlegen und diese am 24.01.2007 begründen lassen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|