Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 11.10.2012 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 21.05.2012 und 31.07.2012 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1957 geborene, mit einem GdB von 50 als schwerbehindert anerkannte, verheiratete und gegenüber einem Kind unterhaltspflichtige Kläger, der seit dem Jahre 1991 bei dem beklagten Küchenhersteller als Produktionshelfer gegen eine durchschnittliche Akkordvergütung von ca. 3.076,-- € brutto/Monat tätig ist, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche fristlose Kündigung vom 21.05.2012 sowie durch weitere ordentliche Kündigung vom 31.07.2012.
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