LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.09.2007
11 Sa 207/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; ABBergV § 21 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1974/06

Verhaltensbedingte Kündigung bei Verletzung von Sicherheitsvorschriften nach einschlägigen Abmahnungen - Baden in Pumpensumpf eines Tagebaubergwerks

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 207/07

DRsp Nr. 2008/9750

Verhaltensbedingte Kündigung bei Verletzung von Sicherheitsvorschriften nach einschlägigen Abmahnungen - Baden in Pumpensumpf eines Tagebaubergwerks

In einem Betrieb, in dem schwere Maschinen und Geräte zum Einsatz kommen und in dem die Arbeitnehmer auch den allgemeinen Gefahren des Bergbaus ausgesetzt sind, stellt das Baden in einem Pumpensumpf unter den konkreten Bedingungen des Einzelfalls ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften dar, durch den der Arbeitnehmer sich und Dritte gefährdet und seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; ABBergV § 21 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.

Von einer wiederholten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.01.2007 (dort Seite 2 bis 5 = Bl. 138 bis 141 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 03.08.2006 nicht beendet wird,