LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.11.2010
7 Sa 1052/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 130 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 21.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 4134/09

Verhaltensbedingte Kündigung bei beharrlicher Nichtbefolgung der Anweisung zur Hinterlegung von Fahrzeugschlüssel und Fahrtenbuch vor Urlaubsantritt oder Arbeitsunfähigkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 1052/09

DRsp Nr. 2011/1076

Verhaltensbedingte Kündigung bei beharrlicher Nichtbefolgung der Anweisung zur Hinterlegung von Fahrzeugschlüssel und Fahrtenbuch vor Urlaubsantritt oder Arbeitsunfähigkeit

Auch bei sehr geringfügigen Pflichtverletzungen, die für sich genommen nicht zum Ausspruch einer Kündigung führen können, kann eine ordentliche Kündigung nach Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn in dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers eine Beharrlichkeit zum Ausdruck kommt, sich berechtigten Anweisungen des Arbeitgebers zu widersetzen, weil sie nach seiner Einschätzung nicht sinnvoll ist.

Tenor

I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.08.2009, 13 Ca 4234/09, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III.Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 130 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;

Tatbestand

Mit seiner Klage wehrt der Kläger sich gegen eine seitens der Beklagten aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 09.03.2009.