Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 22. Januar 2010 aufgehoben.
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
Bei dem Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) ist mit Teilabhilfe-Bescheid vom 2. Oktober 2008 ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 anerkannt. Er wendet sich in dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut gegen die Ablehnung der Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 90 und der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "RF". Dies hatte die Beklagte mit Bescheid vom 27. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2009 abgelehnt.
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