LSG Bayern - Beschluss vom 08.07.2010
L 2 SB 29/10 B
Normen:
SGG § 111; SGG § 142 Abs. 2 S. 1; ZPO § 141 Abs. 3; ZPO § 380; ZPO § 381;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 22.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 389/09

Verhängung von Ordnungsgeld im sozialgerichtlichen Verfahren; Begründungspflicht für den Beschluss

LSG Bayern, Beschluss vom 08.07.2010 - Aktenzeichen L 2 SB 29/10 B

DRsp Nr. 2010/17458

Verhängung von Ordnungsgeld im sozialgerichtlichen Verfahren; Begründungspflicht für den Beschluss

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes erfolgt durch Beschluss. Der Beschluss ist gemäß § 142 Abs. 2 S. 1 SGG zu begründen, da hiergegen das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet ist. Das Fehlen der Begründung ist ein wesentlicher Verfahrensmangel. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 22. Januar 2010 aufgehoben.

Normenkette:

SGG § 111; SGG § 142 Abs. 2 S. 1; ZPO § 141 Abs. 3; ZPO § 380; ZPO § 381;

Gründe:

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.

Bei dem Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) ist mit Teilabhilfe-Bescheid vom 2. Oktober 2008 ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 anerkannt. Er wendet sich in dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut gegen die Ablehnung der Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 90 und der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "RF". Dies hatte die Beklagte mit Bescheid vom 27. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2009 abgelehnt.