Die sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.09.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
I.
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der im Ausgangsrechtsstreit beklagten Partei. Er wendet sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgelds wegen Nichterscheinens in der Kammerverhandlung am 29.09.2016.
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