LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.01.2012
L 9 KR 234/11 B
Normen:
OWiG § 47 Abs. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; StPO § 153 Abs. 1; ZPO § 380 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 210 KR 234/10

Verhängung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Arzt als ausgebliebenen Zeugen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen L 9 KR 234/11 B

DRsp Nr. 2013/3920

Verhängung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Arzt als ausgebliebenen Zeugen

Von der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen als Zeugen zu einem Erörterungstermin geladenen Arzt kann abgesehen werden, wenn dieser den Kläger im entscheidungserheblichen Zeitraum nicht behandelt hat und der Kläger die Klage zurücknimmt.

Von der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen als Zeugen zu einem Erörterungstermin geladenen Arzt kann abgesehen werden, wenn dieser den Kläger im entscheidungserheblichen Zeitraum nicht behandelt hat und der Kläger die Klage zurücknimmt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Dezember 2010 insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer darin ein Ordnungsgeld in Höhe von 400,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, auferlegt worden ist.

Normenkette:

OWiG § 47 Abs. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; StPO § 153 Abs. 1; ZPO § 380 Abs. 1;

Gründe: