LSG Bayern - Beschluss vom 11.01.2010
L 2 U 98/09 B
Normen:
SGG § 109; SGG § 118; ZPO § 411 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 59/08

Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen säumigen Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 11.01.2010 - Aktenzeichen L 2 U 98/09 B

DRsp Nr. 2010/3716

Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen säumigen Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren

Soll einem säumigen Sachverständigen ein Ordnungsgeld verhängt werden, so müssen die gesetzte Frist zur Abgabe des Gutachtens sowie die nachfolgende Nachfrist eindeutig bestimmbar sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde wird der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.02.2009 aufgehoben.

II. Dem Beschwerdeführer sind die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aus der Staatskasse zu erstatten.

III. Im Übrigen werden keine Kosten erhoben.

Normenkette:

SGG § 109; SGG § 118; ZPO § 411 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ihm auferlegtes Ordnungsgeld.