I. Auf die Beschwerde wird der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.02.2009 aufgehoben.
II. Dem Beschwerdeführer sind die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aus der Staatskasse zu erstatten.
III. Im Übrigen werden keine Kosten erhoben.
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ihm auferlegtes Ordnungsgeld.
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