Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit.
Der 1946 geborene Kläger ist anerkannter Wehrdienstverweigerer (Bescheid des Kreiswehrersatzamtes B vom 26. Oktober 1966). Nach Tätigkeiten in seinem erlernten Beruf als technischer Zeichner und Schiffsbau-Techniker - von 1972 bis September 1978 bei den T -N in E - bezog er Arbeitslosengeld (Alg) ab 30. Oktober 1978.
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