LAG Köln - Urteil vom 20.09.2016
12 Sa 381/16
Normen:
BGB § 1004;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3123/15

Verhältnismäßigkeit einer Abmahnung

LAG Köln, Urteil vom 20.09.2016 - Aktenzeichen 12 Sa 381/16

DRsp Nr. 2016/18725

Verhältnismäßigkeit einer Abmahnung

Eine Abmahnung kann nicht mit der Begründung als rechtswidrig angesehen werden, sie sei unverhältnismäßig, weil der Arbeitgeber als milderes Mittel zunächst eine Ermahnung hätte aussprechen müssen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.02.2016 zu Aktenzeichen4 Ca 3123/15 teilweise abgeändert.

2.

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Entfernung der Abmahnung vom 27.04.2015 betreffend den Vorwurf "Ladungssicherung" begehrt.

3.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

4.

Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits tragen der Kläger zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1004;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit von Abmahnungen.

Die Beklagte betreibt eine Spedition. Der am 1957 geborene Kläger ist seit dem 07.07.2003 bei der Beklagten als LKW-Fahrer beschäftigt, zuletzt zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von ca. 2.500,00 €.