Verhältnis von Versorgungskrankengeld i.S. § 16 BVG zum Schadensersatzanspruch wegen entgangenem ArbeitsentgeltZur Begründung eines uneingschränkten Quotenvorrechts nach § 81 a Abs. 1 S. 3 BVG
OLG Hamm, Urteil vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 13 U 85/01
DRsp Nr. 2002/5660
Verhältnis von Versorgungskrankengeld i.S. § 16BVG zum Schadensersatzanspruch wegen entgangenem ArbeitsentgeltZur Begründung eines uneingschränkten Quotenvorrechts nach § 81 a Abs. 1 S. 3 BVG
»1. Das Versorgungskrankengeld i.S. § 16BVG ist mit einem Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Arbeitsentgelts kongruent.2. § 81 a Abs. 1 S. 3 BVG begründet im Gegensatz zu § 116 Abs. 3SGB X ein uneingeschränktes Quotenvorrecht des Verletzten.3. Das Quotenvorrecht des § 81 aBVG ist auch dann zu beachten, wenn der Geschädigte mit dem Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherung des Schädigers einen Abfindungsvergleich geschlossen hat, wobei zur Feststellung der Wirkungen des Quotenvorrechts auf die übergegangenen Schadensersatzansprüche des Verletzten abzustellen ist.«
Normenkette:
BVG § 81a ;
Tatbestand:
Das klagende Land nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht gem. § 81 aBundesversorgungsgesetz auf Schadenersatz und Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch.
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