BSG - Beschluss vom 12.05.2015
B 6 KA 54/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 186/13
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 13/13

Verhältnis der öffentlich-rechtlichen Zulassung zur privatrechtlichen Übertragung einer ArztpraxisPraxisnachfolge durch Fortführung einer PraxisDarlegung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 12.05.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 54/14 B

DRsp Nr. 2015/10330

Verhältnis der öffentlich-rechtlichen Zulassung zur privatrechtlichen Übertragung einer Arztpraxis Praxisnachfolge durch Fortführung einer Praxis Darlegung einer Divergenz

1. Der Senat hat bereits dargelegt, dass ein Arzt nur im Wege der Praxisnachfolge zugelassen werden kann, wenn er gerade die Praxis fortführt, die der bisher zugelassene Arzt betrieben hat. 2. Für die Darlegung einer Divergenz i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genügt es nicht, aus dem Berufungsurteil inhaltliche Schlussfolgerungen abzuleiten, die einem höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz widersprechen. 3. Dem Urteil des LSG einerseits und der höchstrichterlichen Entscheidung andererseits müssten vielmehr jeweils abstrakte Rechtssätze zu entnehmen sein, die einander widersprechen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juli 2014 wird verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 8.

Der Streitwert wird auf 593 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des beklagten Berufungsausschusses (BA), mit dem festgestellt wurde, dass die dem Kläger erteilte Zulassung keine Wirkung entfalte und sonach geendet habe.