BSG - Urteil vom 06.04.2000
B 11/7 AL 50/99 R
Normen:
AFG § 23 Abs. 3 S. 3, § 24 Abs. 1, § 24a; SGB III § 296 ; SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
NZS 2001, 46
AuA 2001, 278
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 3 AL 1777/96 - 11.11.1998,
SG Karlsruhe, vom 23.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 3327/95

Vergütungsverbot bei privater Arbeitsvermittlung

BSG, Urteil vom 06.04.2000 - Aktenzeichen B 11/7 AL 50/99 R

DRsp Nr. 2000/7982

Vergütungsverbot bei privater Arbeitsvermittlung

1. In der Hinterlegung eines rückzahlbaren Geldbetrages liegt kein Verstoß gegen das an private Arbeitsvermittler gerichtete Verbot, für die Vermittlung eine Vergütung von Arbeitnehmern zu fordern oder entgegenzunehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 23 Abs. 3 S. 3, § 24 Abs. 1, § 24a; SGB III § 296 ; SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen eine Auflage, die es ihr untersagt, die Registrierung von Stellensuchenden von der vorherigen Zahlung einer "Kaution" in Höhe von 30,00 DM abhängig zu machen.

Die Beklagte erteilte der Klägerin, die zuvor bereits auf dem Gebiet der Personalberatung tätig war, mit Bescheid vom 4. August 1994 die Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung durch Dritte bis zum 3. August 1997. Inzwischen ist die Klägerin im Besitz einer unbefristeten Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung (Bescheid vom 4. Juli 1997).