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Die Klägerin wendet sich gegen eine Auflage, die es ihr untersagt, die Registrierung von Stellensuchenden von der vorherigen Zahlung einer "Kaution" in Höhe von 30,00 DM abhängig zu machen.
Die Beklagte erteilte der Klägerin, die zuvor bereits auf dem Gebiet der Personalberatung tätig war, mit Bescheid vom 4. August 1994 die Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung durch Dritte bis zum 3. August 1997. Inzwischen ist die Klägerin im Besitz einer unbefristeten Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung (Bescheid vom 4. Juli 1997).
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