BSG - Beschluss vom 05.02.2015
B 1 KR 129/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 128/13
SG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 145/10

Vergütungsrechtliche Bewertung eines SachverhaltsGrundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem RechtAuslegung von Kodierrichtlinien

BSG, Beschluss vom 05.02.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 129/14 B

DRsp Nr. 2015/3297

Vergütungsrechtliche Bewertung eines Sachverhalts Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht Auslegung von Kodierrichtlinien

1. Die bloße Frage nach der vergütungsrechtlichen Bewertung eines konkret individuellen Sachverhalts, rügt nur die Unrichtigkeit der LSG-Entscheidung; dies ist kein zulässiger Prüfungsgegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde. 2. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage bedarf es generell besonderen Vorbringens, wenn es sich um ausgelaufenes Recht handelt. 3. Dementsprechend entbehren Rechtsfragen der grundsätzlichen Bedeutung, wenn die Tatbestandsmerkmale einer Einzelvergütungsvorschrift mit einer normativ vorgegebenen kurzen Geltungsdauer einer rechtstatsächlich stattfindenden fortlaufenden Überprüfung und eventuellen Anpassung mit der Folge unterliegen, dass im Zeitpunkt der Befassung des Revisionsgerichts mit der Norm eine über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung nicht mehr erkennbar ist. 4. Kodierrichtlinien und Fallpauschalen-Katalog, als Normenverträge für die Krankenhausvergütung vereinbart, sind streng nach Wortlaut und Normsystematik unter Achtung des Spezialitätsgrundsatzes auszulegen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. August 2014 wird als unzulässig verworfen.