BAG - Urteil vom 13.10.2021
5 AZR 55/20
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; ZPO § 286; ZPO § 287; TV-L § 37 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB _ 611 Arbeitszeit Nr. 68
NZA 2022, 1055
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1794/18
ArbG Berlin, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 14447/17

Vergütungspflichtige Umwegezeit eines Wachpolizisten für das Aufsuchen des WaffenschließfachsGerichtliche Schätzung der UmwegezeitenVergütungspflicht für die Zeit des Aufsuchens des Waffenschließfachs eines Wachpolizisten und von Rüstzeiten mit der DienstwaffeKeine vergütungspflichtige Wegezeit zwischen Wohnung und Einsatzort

BAG, Urteil vom 13.10.2021 - Aktenzeichen 5 AZR 55/20

DRsp Nr. 2022/3667

Vergütungspflichtige Umwegezeit eines Wachpolizisten für das Aufsuchen des Waffenschließfachs Gerichtliche Schätzung der Umwegezeiten Vergütungspflicht für die Zeit des Aufsuchens des Waffenschließfachs eines Wachpolizisten und von Rüstzeiten mit der Dienstwaffe Keine vergütungspflichtige Wegezeit zwischen Wohnung und Einsatzort

1. Für die sachgerechte Verwahrung von Schusswaffen der Wachpolizisten hat der Arbeitgeber Sorge zu tragen. Verwahrt er die Schusswaffen in einem Waffenschließfach, steht der Umweg des Wachpolizisten zu diesem Schließfach in unmittelbarem Zusammenhang mit der geschuldeten Arbeitsleistung. Es handelt sich um eine Zusammenhangtätigkeit. Diese ist ausschließlich fremdnützig. Zu vergüten ist deshalb die Zeit, um die sich der direkte Weg zum Arbeits- oder Einsatzort verlängert. 2. Steht fest, dass Umwegezeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers entstanden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- und Beweislast für den erforderlichen zeitlichen Umfang nicht in jeder Hinsicht genügen, darf das Gericht die erforderlichen Umwegezeiten nach § 287 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO schätzen. 3. Die von einem Wachpolizisten zum Aufsuchen des Waffenschließfachs benötigte Zeit sowie die Rüst- und Abrüstzeiten der Dienstwaffe sind vergütungspflichtige Arbeitszeiten i.S.v. § 611a Abs. 2 BGB.