1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. September 2012 - 5 Sa 276/11 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Der Kläger begehrt Vergütung der am 10. März 2011 für das Umkleiden sowie das Auf- und Abrüsten von Arbeitsmitteln aufgewendeten Zeit.
Die Beklagte ist ein Unternehmen des Personennahverkehrs innerhalb des Konzerns der D AG. In ihrem Betrieb Nord-Ost ist der Kläger als Kundenbetreuer im Nahverkehr (KiN) beschäftigt. Der Kläger ist der Regeleinsatzstelle W zugeordnet, erbringt seine Arbeitsleistung aber - entsprechend einer Absprache der Beklagten mit dem Betriebsrat - auch vom Hauptbahnhof S aus.
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