LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.03.2017
14 Sa 877/16
Normen:
BLTV Geld- und Wertdienste; Rahmenvereinbarung Geld- und Wertdienste;
Fundstellen:
BB 2017, 1461
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 26.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 161/16

Vergütungspflicht von Umkleidezeiten im Betrieb des Arbeitgebers nach dem Bundeslohntarifvertrag für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 14 Sa 877/16

DRsp Nr. 2017/7956

Vergütungspflicht von Umkleidezeiten im Betrieb des Arbeitgebers nach dem Bundeslohntarifvertrag für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland

1. Die Tarifvertragsparteien sind berechtigt, die Höhe des Arbeitsentgelts zu tarifieren und hierbei eine unterschiedliche Vergütung von Arbeitszeiten vorzusehen.2. Der Bundeslohntarifvertrag für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland (BLTV) ist dahingehend auszulegen, dass eine Vergütung für Umkleidezeiten auch dann nicht vorgesehen ist, wenn es sich um Teile der Arbeitszeit handelt.3. Durch § 5 BLTV wird das Arbeitsortprinzip vergütungsrechtlich herangezogen. Dadurch stellt der BLTV hinsichtlich der Vergütungspflicht nicht auf die Arbeitszeit im Betrieb ab, die auch Umkleidezeiten erfassen kann. § 5 Ziff. 2 BLTV normiert lediglich die Arbeit im Geldbearbeitungszentrum als vergütungsrelevante Arbeitsleistung. Die vor- und nachbereitenden Tätigkeiten des Umkleidens außerhalb des konkreten Ortes der Arbeitsleistung i.S.d. § 5 Ziff. 2 BLTV sind auch als Bestandteile der Arbeitszeit daher nicht zu vergüten.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.08.2016 (4 Ca 161/16) abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.