Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 03.04.2014 -
Die Kosten der 1. Instanz hat die Beklagte zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen nach Rücknahme des Feststellungsantrages der Kläger 8/13, die Beklagte 5/13.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Vergütung von Umkleidezeit als Arbeitszeit.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.08.1987 als Betriebsschlosser beschäftigt. Er arbeitete im Drei-Schicht-Betrieb im Rahmen einer 37,5-Stunden-Woche.
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