LAG Bremen - Urteil vom 12.01.2016
1 Sa 59/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5060/13

Vergütungspflicht für Umkleidezeiten

LAG Bremen, Urteil vom 12.01.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 59/14

DRsp Nr. 2017/5399

Vergütungspflicht für Umkleidezeiten

Schreibt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern das Tragen einer bestimmten Kleidung vor und sind die Arbeitnehmer weiterhin verpflichtet, sich im Betrieb umzukleiden, so ist die für das Umkleiden aufzuwendende Zeit einschließlich innerbetrieblicher Wegezeiten zum Aufsuchen des Arbeitsplatzes vergütungspflichtig.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 03.04.2014 - 5 Ca 5060/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz hat die Beklagte zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen nach Rücknahme des Feststellungsantrages der Kläger 8/13, die Beklagte 5/13.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung von Umkleidezeit als Arbeitszeit.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.08.1987 als Betriebsschlosser beschäftigt. Er arbeitete im Drei-Schicht-Betrieb im Rahmen einer 37,5-Stunden-Woche.