Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.04.2013 -
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Nachzahlung von Vergütung, Bezahlung von Mehrarbeit einschließlich Mehrarbeitszuschlag, die Vergütung für die Arbeit an Vorfesttagen sowie die Nachentrichtung von Beiträgen zur arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung entsprechend den nachzuzahlenden Vergütungsbestandteilen.
Der am 18.11.1963 geborene Kläger ist seit dem 1.9.1979 bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, der D P bzw. der DTAG beschäftigt worden. Zum 1.9.2007 fand ein Betriebsübergang auf die Beklagte statt.
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