BAG - Urteil vom 13.05.1992
5 AZR 437/91
Normen:
BGB §§ 297, 615, 297 ; SchwbG § 14 Abs. 2, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 30.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 332/90
LAG Hamm, vom 17.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1167/90

Vergütungsansprüche eines arbeitsunfähigen Schwerbehinderten

BAG, Urteil vom 13.05.1992 - Aktenzeichen 5 AZR 437/91

DRsp Nr. 2000/2039

Vergütungsansprüche eines arbeitsunfähigen Schwerbehinderten

1. Voraussetzung für das Vorliegen eines Annahmeverzugs ist, daß der Arbeitnehmer zu der vertraglich geschuldeten Leistung auch imstande ist (§ 297 BGB). 2. Das SchwbG gibt dem Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis einen klagbaren Anspruch darauf, im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten so beschäftigt zu werden, daß er entsprechend seiner Vorbildung und seinem Gesundheitszustand seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann. 3. Die sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 SchwbG ergebende berufliche Förderungspflicht kann nicht nur Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB wegen Verletzung eines Schutzgesetzes auslösen. Die Norm beinhaltet auch und vor allem eine privatrechtlich gesteigerte Fürsorgepflicht gegenüber dem Schwerbehinderten. 4. § 14 Abs. 3 Satz 1 SchwbG begründet im bestehenden Arbeitsverhältnis mit den Schwerbehinderten eine Erweiterung der im Arbeitsverhältnis begründeten Fürsorgepflicht und gewährt den Schwerbehinderten ebenso wie § 14 Abs. 2 Satz 1 SchwbG einen klagbaren Anspruch.