LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.02.2012
L 5 KR 52/11
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 1; SGB V § 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; SGB V § 73 Abs. 4; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;
Fundstellen:
NZS 2012, 669
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 315/08

Vergütungsanspruch für eine vorstationäre Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen L 5 KR 52/11

DRsp Nr. 2012/8595

Vergütungsanspruch für eine vorstationäre Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Allein die Verordnung von Krankenhausbehandlung durch einen Vertragsarzt löst noch keinen Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine vorstationäre Behandlung aus. Es muss darüber hinaus ein medizinisch geeigneter Fall vorliegen. Das bedeutet im Falle von § 115a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. 1. Alt. SGB V, dass die gute Möglichkeit bestehen muss, dass die vorstationäre in eine vollstationäre Krankenhausbehandlung mündet, d. h. diese muss konkret und ernsthaft im Raume stehen.

Allein die Verordnung von Krankenhausbehandlung durch einen Vertragsarzt löst noch keinen Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine vorstationäre Behandlung aus. Es muss darüber hinaus ein medizinisch geeigneter Fall vorliegen. Das bedeutet im Falle von § 115a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB V, dass die gute Möglichkeit bestehen muss, dass die vorstationäre in eine vollstationäre Krankenhausbehandlung mündet, dh diese muss konkret und ernsthaft im Raume stehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 29. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.