LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.02.2014
L 2 AL 88/13 B ER
Normen:
BGB § 652; SGB III § 296 Abs. 2 S. 1; SGB III § 421g Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 10.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AL 469/13

Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers; Keine Vermittlung bei vorherigem Arbeitsangebot der Bundesagentur für Arbeit

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.02.2014 - Aktenzeichen L 2 AL 88/13 B ER

DRsp Nr. 2014/14129

Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers; Keine Vermittlung bei vorherigem Arbeitsangebot der Bundesagentur für Arbeit

Eine dem Arbeitsvermittler zurechenbare kausale Vermittlung liegt nicht vor, wenn die BA bereits vor Beginn der Vermittlung dem Arbeitnehmer das betreffende Arbeitsangebot ausgehändigt hat und der Vermittler nachfolgend dem Arbeitnehmer nur "geholfen" hat, das Angebot wahrzunehmen. Dies gilt jedenfalls, wenn der Vermittler hierbei keine besonderen den Vertragsschluss fördernden Aktivitäten entfaltet hat.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 652; SGB III § 296 Abs. 2 S. 1; SGB III § 421g Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Auszahlung eines Vermittlungsgutscheines in Höhe von 2.000 EUR im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.