LSG Chemnitz - Urteil vom 19.01.2012
L 3 AL 228/09
Normen:
SGB III § 421g Abs. 1 S. 4; SGB III § 421g Abs. 3 Nr. 2 in der Fassung vom 02.12.2006;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 08.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 AL 168/08

Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers bei Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber

LSG Chemnitz, Urteil vom 19.01.2012 - Aktenzeichen L 3 AL 228/09

DRsp Nr. 2012/19839

Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers bei Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber

1. Zum Begriff des früheren Arbeitgebers in § 421g Abs. 3 Nr. 2 SGB III (in vom 12.12.2006 bis 31.12.2007 geltenden Fassung). 2. Der einzuarbeitende Arbeitnehmer wird nicht beim "bisherigen Arbeitgeber" beschäftigt, wenn er nach einer kurzfristigen Beschäftigung als Urlaubsvertreter für eine andere Beschäftigung auf der Grundlage einer Einarbeitung ohne sachlichen Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung neu eingestellt wird. Der offene Rechtsbegriff "bisheriger Arbeitgeber" ist so zu verstehen, dass mit diesem Arbeitgeber das unmittelbar vorausgegangene, ursprünglich auf Dauer angelegt gewesene Beschäftigungsverhältnis unter anderen Umständen in einer neuen Tätigkeit fortgeführt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 8. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 421g Abs. 1 S. 4; SGB III § 421g Abs. 3 Nr. 2 in der Fassung vom 02.12.2006;

Tatbestand: