I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 8. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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