LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.02.2008
1 Sa 87/07
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 § 612 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2669/05

Vergütungsanspruch eines in Universitätsklinik hospitierenden Zahnarztes

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.02.2008 - Aktenzeichen 1 Sa 87/07

DRsp Nr. 2008/14492

Vergütungsanspruch eines in Universitätsklinik hospitierenden Zahnarztes

»1. Wer das Direktionsrecht im Arbeitsverhältnis ausübt, ist im Regelfall als Arbeitgeber anzusehen. Will derjenige, der das Direktionsrecht ausübt, geltend machen, eine andere Person sei Arbeitgeber, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsgeschäftlichen Grundlagen der Übertragung des Direktionsrechts vom Vertragsarbeitgeber auf ihn. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, wird der, der das Direktionsrecht ausübt, wie ein Arbeitgeber behandelt, der die Vergütung zu leisten hat; ist deren Höhe nicht bestimmt, ist § 612 BGB anzuwenden.