LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 18.12.1995 L 5 Ka 2221/95 aK-B
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB V § 75 Abs. 3 S. 1 § 75 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart - xx - 25.04.1995,
Vergütungsanspruch des Zahnarztes bei verfrühtem Beginn der zahnärztlichen Behandlung eines Zivildienstleistenden
LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 18.12.1995 - Aktenzeichen L 5 Ka 2221/95 aK-B
DRsp Nr. 2006/25365
Vergütungsanspruch des Zahnarztes bei verfrühtem Beginn der zahnärztlichen Behandlung eines Zivildienstleistenden
Es ist nicht verfassungswidrig, wenn die Richtlinien für die zahnärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden vorschreiben, daß der Zahnarzt die Behandlung, wenn nicht unaufschiebbare Maßnahmen anstehen, erst nach der Genehmigung des Heil- und Kostenplanes beginnen darf und daß er bei zu frühem Beginn keinen Vergütungsanspruch hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB V § 75 Abs. 3 S. 1 § 75 Abs. 3 S. 2 ;