BSG - Urteil vom 18.07.2013
B 3 KR 22/12 R
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 276 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 24/11
SG Saarbrücken - S 23 KR 452/10 - 10.02.2011,

Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse; Herausgabe von Patientenunterlagen an den Medizinischen Dienst des Bundeseisenbahnvermögens

BSG, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen B 3 KR 22/12 R

DRsp Nr. 2013/24707

Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse; Herausgabe von Patientenunterlagen an den Medizinischen Dienst des Bundeseisenbahnvermögens

1. Zur Einleitung der Prüfung einer Krankenhausabrechnung durch den MDK im Einzelfall ist die Bezeichnung einer Auffälligkeit erforderlich; die Krankenkasse muss also einen konkreten Anfangsverdacht haben, dass die Abrechnung in einem oder mehreren Punkten nicht zutreffend ist (Fortführung von BSG vom 16.5.2013 - B 3 KR 32/12 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). 2. Nach dem aus den Grundsätzen von Treu und Glauben entwickelten und daher auch schon vor Einführung des § 275 Abs 1c SGB V geltenden Beschleunigungsgebot kann der Erstattungsanspruch einer Krankenkasse unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit bereits vor Ablauf der vierjährigen Verjährung verwirkt sein (Aufgabe von BSG vom 28.2.2007 - B 3 KR 12/06 R = BSGE 98, 142 -151 = SozR 4-2500 § 276 Nr 1). 3. Zu den Voraussetzungen einer Verwirkung im Einzelfall (hier: Prüfverfahren der Krankenkasse erst dreieinhalb Jahre nach Rechnungslegung).

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 6597,88 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 276 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2;

Gründe:

I