BSG - Urteil vom 17.05.2000
B 3 KR 33/99 R
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2, § 109 Abs. 4 S. 3, § 112 Abs. 2, § 276 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2001, 316
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 4 KR 13/97 - 18.11.1998,
SG Oldenburg (Oldenburg) - S 6 Kr 60041/95 - 04.12.1996,

Vergütungsanspruch des Krankenhauses bei ursprünglich unbefristeter Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse

BSG, Urteil vom 17.05.2000 - Aktenzeichen B 3 KR 33/99 R

DRsp Nr. 2000/7855

Vergütungsanspruch des Krankenhauses bei ursprünglich unbefristeter Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse

1. Macht die Krankenkasse auf Grund nachträglich bei ihr eingegangener Informationen trotz Vorliegens einer Kostenübernahmeerklärung geltend, daß Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit nicht bestanden habe, so trägt sie hierfür - vorbehaltlich einer sachgemäßen Dokumentation der Behandlung durch das Krankenhaus - die Beweislast. Sie muß dann den Nachweis führen, daß die Behandlung medizinisch nicht mehr vertretbar oder unwirtschaftlich war; die Behauptung, die gewählte Form der Behandlung sei nicht zwingend geboten gewesen, es habe Alternativen gegeben, reicht allein nicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2, § 109 Abs. 4 S. 3, § 112 Abs. 2, § 276 Abs. 4;

Gründe:

I

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen restlichen Vergütungsanspruch für die der Beigeladenen in der Zeit vom 8. März 1994 bis zum 26. April 1994 gewährte vollstationäre Krankenhausbehandlung geltend.