LSG Hamburg - Urteil vom 17.02.2022
L 1 KR 145/19
Normen:
SGB V § 69 Abs. 3; SGB V § 129 Abs. 5 S. 1; SGB V § 300 Abs. 3 S. 2 und S. 4; BGB § 812; BGB § 818 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 764/14

Vergütungsanspruch der Apotheke für parenterale Ernährungslösungen in der gesetzlichen KrankenversicherungKein Wegfall bei einem Verstoß gegen Formvorschriften

LSG Hamburg, Urteil vom 17.02.2022 - Aktenzeichen L 1 KR 145/19

DRsp Nr. 2022/15773

Vergütungsanspruch der Apotheke für parenterale Ernährungslösungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Kein Wegfall bei einem Verstoß gegen Formvorschriften

Ein Verstoß gegen die Formvorschriften der "Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung" der Anlage des Bundesmantelvertrages Ärzte lässt den Vergütungsanspruch der Apotheke nicht entfallen.

Tenor

1. Unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 06.11.2019 wird die Beklagte zur Zahlung weiterer 41.428,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.04.2014 verurteilt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 69 Abs. 3; SGB V § 129 Abs. 5 S. 1; SGB V § 300 Abs. 3 S. 2 und S. 4; BGB § 812; BGB § 818 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Vergütungsansprüche des Klägers.

Der Kläger ist Apotheker der E.-Apotheke in H.. Er ist Mitglied des A1 e.V., welcher Mitglied des D. e.V. ist. Die Beklagte ist eine gesetzliche Krankenkasse. Im Streit stehen Verordnungen verschiedener Ärzte, die Rezepturen für parenterale Ernährungslösungen auf mehr als einem Verordnungsblatt enthalten.

Streitig sind dabei fünf Abrechnungskomplexe mit jeweils zwei Monaten.

September und Oktober 2011