LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.12.2016 L 1 KR 358/15
Normen:
SGB V § 12; Landesvertrag NRW § 15 Abs. 4 S. 2; KHG § 18 Abs. 2; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 43/09
Vergütung von vollstationären KrankenhausbehandlungenKonkludentes AufrechnungsverbotAnspruchsvoraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.12.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 358/15
DRsp Nr. 2017/1515
Vergütung von vollstationären KrankenhausbehandlungenKonkludentes AufrechnungsverbotAnspruchsvoraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
1. Nach ständiger Rechtsprechung der mit dem Krankenversicherungsrecht betrauten Senate des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen enthält die in § 15 Abs. 4 Satz 2 Landesvertrag vereinbarte Regelung ein (konkludentes) Aufrechnungsverbot für die nicht ausdrücklich erwähnten Fälle, d.h. für Erstattungsansprüche bei Beanstandungen sachlicher Art, insbesondere bei Verstößen gegen das in § 12SGB V geregelte Wirtschaftlichkeitsgebot.2. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an.3. Soweit das BSG entschieden hat, aus Regelungen der auf § 18 Abs. 2KHG beruhenden Pflegesatzvereinbarung könnten keine Aufrechnungsverbote abgeleitet werden, weil es hierfür an einer Ermächtigungsgrundlage fehle, lässt sich dies nicht auf das aus § 15 Abs. 4 Satz 2 Landesvertrag folgende Aufrechnungsverbot übertragen.4. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt u.a. voraus, dass der Berechtigte im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht hat.
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