LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.01.2022
L 15 VG 51/21 B
Normen:
JVEG § 8 Abs. 1 S. 1; JVEG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 VG 288/17

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenZeitaufwand für ein sozialmedizinisches SachverständigengutachtenAnforderungen an die Bemessung des Zeitaufwands für den Arbeitsschritt Abfassung der Beurteilung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.01.2022 - Aktenzeichen L 15 VG 51/21 B

DRsp Nr. 2022/10847

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Zeitaufwand für ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten Anforderungen an die Bemessung des Zeitaufwands für den Arbeitsschritt "Abfassung der Beurteilung"

Für den Arbeitsschritt "Abfassung der Beurteilung" ist der notwendige Zeitaufwand für die gesamte gedankliche Arbeit des Sachverständigen, die dieser objektiv benötigt, um die Beweisfragen schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar zu beantworten, zu berücksichtigen. Es existiert kein allgemein anerkannter Erfahrungssatz, dass von einem Aufwand von einer Stunde für 3 bis 4 beschriebene Seiten auszugehen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.08.2021 geändert. Die Vergütung der Antragstellerin für ihr unter dem 14.06.2021 erstattetes medizinisches Sachverständigengutachten wird auf 6.921,74 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtlichen Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

JVEG § 8 Abs. 1 S. 1; JVEG § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe