LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.05.2020
L 10 KO 1418/20
Normen:
JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 7 Abs. 2; JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1; JVEG § 8 Abs. 2; JVEG § 8a Abs. 4; JVEG § 8a Abs. 5; JVEG § 9 Abs. 1; JVEG § 12 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3-4;

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenRechtmäßigkeit einer Kürzung bei der Begutachtung der Erforderlichkeit eines elektrischen Fußhebersystems im Vergleich zu einem preisgünstigeren HilfsmittelZulässigkeit des Abzugs von Auslagen eines vom Sachverständigen beauftragten Sanitätshauses

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2020 - Aktenzeichen L 10 KO 1418/20

DRsp Nr. 2020/9911

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Rechtmäßigkeit einer Kürzung bei der Begutachtung der Erforderlichkeit eines elektrischen Fußhebersystems im Vergleich zu einem preisgünstigeren Hilfsmittel Zulässigkeit des Abzugs von Auslagen eines vom Sachverständigen beauftragten Sanitätshauses

Tenor

Die Vergütung des Antragstellers für sein Gutachten vom 31.01.2020 wird auf 2.405 EUR festgesetzt, wovon 1.800 EUR an den Antragsteller auszuzahlen sind. Der Nachzahlungsbetrag beträgt 605 EUR.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 7 Abs. 2; JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1; JVEG § 8 Abs. 2; JVEG § 8a Abs. 4; JVEG § 8a Abs. 5; JVEG § 9 Abs. 1; JVEG § 12 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3-4;

Gründe

I.

In dem beim Landessozialgericht anhängigen Berufungsverfahren L 5 KR 3054/17 ging es um die Frage, ob bei beinbetonter Halbseitenlähmung nach erlittener Hirnblutung ein verordnetes elektrisches Fußhebersystem erforderlich ist oder ein preisgünstigeres Hilfsmittel (mechanische Fußhebeschiene bzw. Peroneusschiene) ausreicht.