LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.06.2020
L 15 P 36/20 B
Normen:
JVEG § 9 Abs. 1 S. 1; JVEG Anl. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 20.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 115/19

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenRechtmäßigkeit der Ansetzung der Honorargruppe M 2 für die Begutachtung des Umfangs der Pflegebedürftigkeit als reine Zustandsbegutachtung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2020 - Aktenzeichen L 15 P 36/20 B

DRsp Nr. 2020/9530

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Rechtmäßigkeit der Ansetzung der Honorargruppe M 2 für die Begutachtung des Umfangs der Pflegebedürftigkeit als reine Zustandsbegutachtung

Tenor

Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.04.2020 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

JVEG § 9 Abs. 1 S. 1; JVEG Anl. 1;

Gründe

Die zulässige, insbesondere in Anbetracht der bei Ansatz der Honorargruppe M 3 notwendigen Heraufsetzung der Vergütung um 357,- Euro (12 Stunden x 25 Euro + Umsatzsteuer) nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 JVEG statthafte Beschwerde, über die der Senat mangels besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Vorsitzenden und Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 JVEG), ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung des Beschwerdeführers zu Recht auf 1.126,87 Euro festgesetzt.