Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.04.2020 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige, insbesondere in Anbetracht der bei Ansatz der Honorargruppe M 3 notwendigen Heraufsetzung der Vergütung um 357,- Euro (12 Stunden x 25 Euro + Umsatzsteuer) nach Maßgabe von §
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